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Stand: 01.01.2021

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E1

A. Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

   

0–5

6–11

12–17

ab 18

   

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.900

393

451

528

564

100

960/1.160

2.

1.901 - 2.300

413

474

555

593

105

1.400

3.

2.301 - 2.700

433

497

581

621

110

1.500

4.

2.701 - 3.100

452

519

608

649

115

1.600

5.

3.101 - 3.500

472

542

634

677

120

1.700

6.

3.501 - 3.900

504

578

676

722

128

1.800

7.

3.901 - 4.300

535

614

719

768

136

1.900

8.

4.301 - 4.700

566

650

761

813

144

2.000

9.

4.701 - 5.100

598

686

803

858

152

2.100

10.

5.101 - 5.500

629

722

845

903

160

2.200

 

ab 5.501

Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – wird hingewiesen. 

 

 

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 (BGBl 2020 I, 2344). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    -gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    -gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine  Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
  a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
  b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
  c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
  a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
  b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
  c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. falls erwerbstätig: 1.280 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 1.180 EUR

Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 1.160 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 960 EUR

Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten  
  aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
  bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten  
  aa) falls erwerbstätig 1.024 EUR
  bb) falls nicht erwerbstätig 944 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.120 EUR

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.160 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 1.160 EUR = 190 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
   345 EUR (564 – 219) (K 1)
+ 341,50 EUR (451 – 109,5) (K 2)
+ 280,50 EUR (393 – 112,5) (K 3)
= 967 EUR
Unterhalt:    
K 1: 345,00 x 190 : 967 = 67,79 EUR
K 2: 341,50 x 190 : 967 = 67,10 EUR
K 3: 280,50 x 190 : 967 = 55,11 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 I, 1603 Abs. 1 BGB):

a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1.Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 283,50 341,50 418,50 345 100
2. 1.901 - 2.300 303,50 364,50 445,50 374 105
3. 2.301 - 2.700 323,50 387,50 471,50 402 110
4. 2.701 - 3.100 342,50 409,50 498,50 430 115
5. 3.101 - 3.500 362,50 432,50 524,50 458 120
6. 3.501 - 3.900 394,50 468,50 566,50 503 128
7. 3.901 - 4.300 425,50 504,50 609,50 549 136
8. 4.301 - 4.700 456,50 540,50 651,50 594 144
9. 4.701 - 5.100 488,50 576,50 693,50 639 152
10. 5.101 - 5.500 519,50 612,50 735,50 684 160

 

3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 254 306 376 327 100
2. 1.901 - 2.300 272 327 400 354 105
3. 2.301 - 2.700 290 347 424 380 110
4. 2.701 - 3.100 308 367 448 407 115
5. 3.101 - 3.500 325 388 472 433 120
6. 3.501 - 3.900 354 420 510 475 128
7. 3.901 - 4.300 382 453 548 517 136
8. 4.301 - 4.700 410 485 586 559 144
9. 4.701 - 5.100 439 518 624 602 152
10. 5.101 - 5.500 467 550 662 644 160

 

Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 241,50 293,50 363,50 302 100
2. 1.901 - 2.300 259,50 314,50 387,50 329 105
3. 2.301 - 2.700 277,50 334,50 411,50 355 110
4. 2.701 - 3.100 295,50 354,50 435,50 382 115
5. 3.101 - 3.500 312,50 375,50 459,50 408 120
6. 3.501 - 3.900 341,50 407,50 497,50 450 128
7. 3.901 - 4.300 369,50 440,50 535,50 492 136
8. 4.301 - 4.700 397,50 472,50 573,50 534 144
9. 4.701 - 5.100 426,50 505,50 611,50 577 152
10. 5.101 - 5.500 454,50 537,50 649,50 619 160

 

II

ab 1. Juli 2019

Ab dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 252 304 374 323 100
2. 1.901 - 2.300 270 325 398 350 105
3. 2.301 - 2.700 288 345 422 376 110
4. 2.701 - 3.100 306 365 446 403 115
5. 3.101 - 3.500 323 386 470 429 120
6. 3.501 - 3.900 352 418 508 471 128
7. 3.901 - 4.300 380 451 546 513 136
8. 4.301 - 4.700 408 483 584 555 144
9. 4.701 - 5.100 437 516 622 598 152
10. 5.101 - 5.500 465 548 660 640 160

 

3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 280,50 338,50 415,50 339 100
2. 1.901 - 2.300 300,50 361,50 442,50 368 105
3. 2.301 - 2.700 320,50 384,50 468,50 396 110
4. 2.701 - 3.100 339,50 406,50 495,50 424 115
5. 3.101 - 3.500 359,50 429,50 521,50 452 120
6. 3.501 - 3.900 391,50 465,50 563,50 497 128
7. 3.901 - 4.300 422,50 501,50 606,50 543 136
8. 4.301 - 4.700 453,50 537,50 648,50 588 144
9. 4.701 - 5.100 485,50 573,50 690,50 633 152
10. 5.101 - 5.500 516,50 609,50 732,50 678 160

 

Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 %
1. bis 1.900 268 326 403 314 100
2. 1.901 - 2.300 288 349 430 343 105
3. 2.301 - 2.700 308 372 456 371 110
4. 2.701 - 3.100 327 394 483 399 115
5. 3.101 - 3.500 347 417 509 427 120
6. 3.501 - 3.900 379 453 551 472 128
7. 3.901 - 4.300 410 489 594 518 136
8. 4.301 - 4.700 441 525 636 563 144
9. 4.701 - 5.100 473 561 678 608 152
10. 5.101 - 5.500 504 597 720 653 160

 

 


1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

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